Satzung                                      ASV-Walpershofen e. V.

§ 1

 

Name:

 

Der Angelsportverein Walpershofen e. V., Sitz in 66292 Riegelsberg, Neuweiherstraße, Fischerhütte, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953 und insbesondere durch:

 

Zweck

 

Der Verein will seinen Mitgliedern Gelegenheit zur Fischwaid geben. Er bezweckt ferner:

 

a) die Ausbreitung und Vertiefung des Angelsportes.

 

b) Hege und Pflege des Fischbestandes in den heimatlichen Gewässern. Er pachtet nach Möglichkeit selbst Gewässer und sorgt für Fischbesatz. Er will seinen Mitgliedern zwecks Austausches ihrer Erfahrungen, Erlebnissen und Beobachtungen bei der Ausübung des Angelsportes Gelegenheit zur Zusammenkunft geben und hierbei besonders die den Angelsport betreffenden Bestrebungen sowie die Belange des Naturschutzes fördern.

 

Dazu gehört unter anderem die Bekämpfung der Raubfischerei und anderer der Fischerei schädigenden Einflüsse. Ferner will er den Mitgliedern bei der Beschaffung der Angelgeräte mit Rat und Tat zur Seite stehen. Der Verein beabsichtigt, die Beschaffung der den Angelsport behandelten Literatur, Zeitschriften usw., welche den Mitgliedern im Vereinslokal zur Verfügung stehen. Der Verein ist unpolitisch und nicht konfessionell.

 

§ 2

 

Vereinsgelder:

 

Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung, oder bei Aufhebung des Vereins keine Kapitalanteile zurück.

 

§ 3

 

Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4

 

Leitung des Vereins:

 

Die Vereinsgeschäfte werden vom Vorstand ehrenamtlich geführt.

Der Vorstand wird von den Mitgliedern in der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Geschäftsjahren gewählt und setzt sich wie folgt zusammen:

 

a) dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter

b) dem Geschäftsführer und seinem Stellvertreter

c) dem Kassenwart und seinem Stellvertreter

d) den Gewässerwarten

e) den Sportwarten

f) dem Jugendwart

g) den Beisitzern

h) dem Gerätewart

i) dem Ehrenpräsidenten

 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt. Die Wiederwahl des Vorstandes ist zulässig.

 

Die Kassenprüfer werden in der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.

 

§ 5

 

Befugnisse:

 

Der erste Vorsitzende, 1. Geschäftsführer und 1. Kassenwart sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

 

§ 6

 

a) Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft kann von jedem unbescholtenem Anhänger des Angelsports erworben werden. Bei Minderjährigen muss das schriftliche Einverständnis des gesetzlichen Vertreters vorliegen.

Die Anmeldung zum Verein muss bei einem Vorstandsmitglied schriftlich erfolgen.

Über die Aufnahme beschließt der Vorstand. Der Antragsteller erhält schriftlichen Bescheid.

Bei inaktiver Mitgliedschaft (Fördermitglied) ist das Mitglied von der Aufnahmegebühr und von den Rechten und Pflichten nach § 8 befreit.

 

b) Ehrenmitglied

 

Ehrenmitglied kann nur werden, wer sich in hervorragender Weise um den Verein oder um den Angelsport im Allgemeinen verdient gemacht hat. Ein auf Verleihung der Ehrenmitgliedschaft gerichteter Antrag muss vom Vorstand oder mindestens 1/3 der Mitglieder gestellt werden. Der Antrag gilt als genehmigt, wenn er die Zustimmung von mindesten 2/3 der in der Mitgliederversammlung Anwesenden findet.

 

c) Ehrenpräsident

 

Ehrenpräsident kann nur werden, wer sich in vorherragender Weise um den Verein oder um den Angelsport im Allgemeinen verdient gemacht hat und mindestens 10 Geschäftsjahre als 1. Vorsitzender tätig war. Antrag und Verleihung wie bei Ehrenmitglied.

Das Ehrenmitglied ist von aller Art Beiträgen und Arbeiten befreit und genießt die Rechte des Vereinsmitgliedes.

 

§ 7

 

 Beiträge:

 

Die Höhe des Jahresbeitrages und der einmaligen Aufnahmegebühr wird von der Mitgliederversammlung, im Bedarfsfalle von einer außerordentlichen Versammlung, festgelegt.

Die Aufnahmegebühr ist sofort zu entrichten.

 

Der Beitrag ist vierteljährlich im Voraus zu zahlen. Von den im Laufe des Jahres Eintretenden ist die Beitragsplicht für das gesamte laufende Geschäftsjahr zu genügen.

 

Bei Überweisung von anderen Angelsportvereinen ist keine Aufnahmegebühr zu entrichten.

 

 

§ 8

 

Rechte und Pflichten der Mitglieder:

 

Jedes Mitglied hat das Recht, den Angelsport in dem vom Verein gepachteten Gewässer als Inhaber eines Erlaubnisscheines vorschriftsmäßig auszuüben und sich in allen Vereinsveranstaltungen und Versammlungen zu beteiligen.

Insbesondere obliegt den Mitgliedern die Verpflichtung, die Vereinsinteressen zu wahren, bei Behebung von Schäden in und an den Gewässern den Verein tatkräftig zu unterstützen sowie die vom Vorstand angesetzten Arbeitsstunden abzuleisten. Jedes aktive Mitglied muss bei Nichtleistung der vorgegebenen Arbeitsstunden den von der Mitgliederversammlung festgelegten Ersatzbetrag in Euro für das abgelaufene Geschäftsjahr entrichten.

 

§ 9

 

Ende der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft endet:

 

a) durch freien Austritt mit vierteljährlicher Kündigung,

b) durch Tod,

c) durch Ausschließung.

 

Ausgeschlossen werden kann, wer:

 

  1. sich unehrenhaft beträgt,

  2. den Verein verunglimpft oder schädigt,

  3. die vom Sportangler zu beachtenden Regeln gröblich verletzt,

  4. den Vereinssatzungen bewusst zuwiderhandelt,

  5. über drei Monate mit seinem Beitrag ohne wichtigen Grund im Rückstand ist oder den Ersatzbeitrag nach § 8 nicht entrichtet hat.

 

Der Vorstand ist befugt, in Frage kommende Mitglieder auszuschließen. Dem Ausgeschlossenen wird der Beschluss schriftlich mitgeteilt, jedoch steht ihm das Recht der Berufung zu. Sein Erscheinen in dieser Versammlung ist zwingend, andernfalls die Berufung verworfen ist. Ausgeschiedene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren jedes Anrecht auf das Vereinsvermögen.

 

§ 10

 

 Kasse und Kassenwart:

 

Der Kassenwart hat die Kassengeschäfte des Vereins ordnungsgemäß zu führen, vor allem die Aufnahmegebühren und die Beiträge zu erheben. Alle Barbestände über € 50,-- sind auf einer Bank zinstragend anzulegen. Die Kassenbücher sind jährlich abzuschließen.

In der alljährlichen Mitgliederversammlung hat der Kassenwart den Kassenbericht zu erstatten.

 

Die Revision der Kasse erfolgt durch die beiden Kassenprüfer (Verpflichtung aus § 4).

 

§ 11

 

Geschäftsführer:

 

Dem Geschäftsführer obliegt die Erledigung sämtlicher schriftlicher Arbeiten des Vereins. Er führt über alle Versammlungen das Protokollbuch. Die Niederschriften im Protokollbuch bedürfen der Gegenzeichnung durch den Versammlungsleiter, den 1. Vorsitzenden und den Kassenwart.

 

§ 12

 

Versammlungen:

 

Jedes Jahr findet die Mitgliederversammlung statt.

 

Außerordentliche Versammlungen können auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von wenigstens 1/3 der Mitglieder einberufen werden.

 

Mitgliederversammlungen finden in der Regel halbjährlich statt. Sie dienen der Pflege der Kameradschaft und der sportlichen Belehrung.

Die Einladungen zu den Versammlungen erfolgen durch den Geschäftsführer oder den 1. Vorsitzenden schriftlich an jedes Mitglied.

 

§ 13

 

Beschlussfähigkeit:

 

Jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist beschlussfähig, wenn 1/3 der Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bei allen Abstimmungen den Ausschlag. Alle Beschlüsse müssen in das Protokollbuch eingetragen werden (§ 11) und werden vom Versammlungsleiter, 1. Vorsitzenden und Kassenwart abgezeichnet.

 

§ 14

 

Satzungsänderungen:

 

Satzungsänderungen können nur durch eine eigens zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung oder außerordentliche Mitgliederversammlung vorgenommen werden. Bei Abstimmung müssen 2/3 der anwesenden Mitglieder ihre Zustimmung geben.

 

§ 15

 

Abstimmung:

 

Bei allen Abstimmungen (außer § 14) entscheidet einfache Stimmenmehrheit. Die Abstimmung geschieht öffentlich. Nur der geschäftsführende Vorstand (§§ 4 und 5" ) wird in der Mitgliederversammlung durch Stimmzettel geheim gewählt, die übrigen Vorstandsmitglieder durch Zuruf.

 

§ 16

 

Auflösung des Vereins:

 

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung bzw. in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn 2/3 der Anwesenden sich dafür aussprechen. Im Falle der Auflösung fällt das Vereinsvermögen dem Fischereiamt des Saarlandes für Zwecke der Fischerei zu.

 

§ 17

 

Vorstehende Satzungen sind für den Verein, seine Organe und seine Mitglieder bindend und treten sofort in Kraft.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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